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Ende Januar ging eine kleine Schockwelle durch die eCommerce-Community: Das Landgericht (LG) Arnsberg hat in einem Urteil entschieden, dass die Weiterempfehlen-Funktion von Amazon rechtswidrig ist. Das OLG Hamm hat nun das Gerichtsurteil bestätigt. Das ist nicht nur für Händler auf dem Amazon-Marktplatz relevant, sondern für alle Shop-Betreiber.

Um was geht es?

Die Empfehlungsfunktion von Amazon ist nach Auffassung der OLG Hamm wettbewerbswidrig

Amazon bietet für Benutzer die Möglichkeit, ein Produkt an Freunde zu empfehlen. Dazu kann man einfach eine eMail über die Seite von Amazon versenden. Die - oft auch Tell-A-Friend genannte -  Funktion wird sehr gerne auch von anderen Shop-Systemen angeboten, da sie nachweislich den Umsatz steigern kann. Das ist nicht verwunderlich, da Empfehlungen von Freunden deutlich mehr Vertrauen geschenkt wird als Empfehlungen von Fremden.

Das OLG Hamm hat nun diese Weiterempfehlen-Funktion als unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft. Das Gesetz verbietet nämlich die Werbung mit E-Mails, sofern der Empfänger nicht zuvor ausdrücklich in den Erhalt von Werbenachrichten eingewilligt hat.

Was kann man tun?

Um einer Abmahnung oder einer teuren Unterlassungsklage entgegen zu wirken, ist es ratsam, den gesetzlichen Anforderugnen gerecht zu werden und die Tell-A-Friend-Funktion entsprechend anzupassen. Hierzu muss man als Shop-Betreiber sicherstellen, dass bei einer Empfehlung via Mail die Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Es ist offensichtlich, dass eine solche Einwilligung nur bei sehr großen Shops vorliegen dürfte, da nur sie eine genügend große Nutzerbasis aufweisen dürften. Kleinere Online-Shops haben schlicht nicht genug Stammkunden, als dass eine Überprüfung sinnvoll möglich wäre. Das Urteil und die bestehende Gesetzeslage bevorteilen also klar große Online-Shops wie Amazon oder Zalando. Hier sollte der Gesetzgeber nach-justieren, um ausgeglichene Chancen zu gewährleisten.

Kleineren Online-Shops bleibt deshalb nur die Möglichkeit, sich ganz auf Social Media zu konzentrieren. Über diese ist es weiterhin möglich, dem Kunden eine "Like"- oder "Teilen"-Funktion anzubieten, so dass Produkte an Freunde und Bekannte empfohlen werden können.

[Update]

Ein nicht zu vernachlässigender Hinweis kam von Daniel Kunkel: Das Urteil kritisiert, dass Amazon unerlaubt Werbung schickt. Wenn die Produktempfehlung vom Benutzer selbst gesendet wird, dann ist das vom Urteil nicht kritisiert. Man kann also Folgendes ganz konkret tun:

  1. Die Produkt-Empfehlung darf nicht via HTML-Formular versendet werden. 
  2. Statt dessen muss man die Produkt-Empfehlung via Mail-Link realisieren

​Wie kann man das machen? Man muss die Empfehlung nur via Link und dem mailto-Befehl versehen. Hier gibt es folgende Punkte zu beachten (siehe RFC2368):

  1. mailto benötigt nicht zwangsweise eine eMail-Adresse. Man kann die eMail-Adresse auch weglassen
  2. Man kann ein Betreff mit "subject" anhängen. Der Wert muss url-codiert sein.
  3. Auch ein Body ist definierbar. Auch dieser Wert muss url-codiert sein, wodurch auch mehrere Zeilen möglich sind. Diese müssen mit "%0D%0A" kodiert werden (weil Windows Zeilenumbrüche mit \r\n kodiert).

Das sieht dann zum Beispiel so aus:

<a href="mailto:?subject=Schau%20dir%20das%20mal%20an&body=Hier%20der%20Link%0D%0Ahttps%3A%2F%2Fwww.repalogic.com%2Fcms%2F40-tell-a-friend-funktion-abmahngefaehrdet-nach-urteil-von-olg-hamm.html">test</a>

Da die Empfehlungsmail nun vom Benutzer selbst versendet wird, sollte man auf der sicheren Seite sein. Wo liegen also die Probleme?

  1. Es sind keine HTML-Mails möglich. Folglich ist auch kein Tracken der eMail möglich. Allerdings kann man die URL tracken, falls der Empfänger drauf klickt.
  2. Es ist notwendig, dass der Kunde ein eMail-Programm installiert hat. 
  3. Das eMail-Programm muss den RFC-Standard unterstützen. Das ist leider nicht immer der Fall.
  4. Manche Browser beschränken die erlaubte URL-Länge, womit man sich beim Erstellen des Links kurz halten sollte.

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