Stand 01.01.2021 (PDF-Download)

§1 Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das vertraglich vereinbarte Leistungspaket des Service- und Produktangebots zwischen repalogic GmbH (repalogic) und dem jeweiligen Vertragspartner (Kunde). Es umfasst dabei sowohl die Verwendung unserer Softwareplattform TYRIOS, der Betrieb der entsprechenden Software innerhalb unserer Cloud-Umgebung als auch individuelle Leistungen wie Support, Entwicklung, Design oder Beratung.
  2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann und insoweit, wie sie von repalogic schriftlich bestätigt wurden. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn repalogic in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit repalogic (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von repalogic erforderlich. 
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss von den Parteien abzugeben sind (z.B. Kündigung, Fristsetzung, Mängelanzeigen) bedürfen zur Wirksamkeit stets der Schriftform.

§2 Vertragsabschluss

  1. Ein Vertragsabschluss ist ausschließlich zwischen repalogic und einem gewerblichen Kunden möglich.
  2. Ein gültiger Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und repalogic zustande. 
  3. Der Kunde kann zum Vertragsabschluss über die Website https://www.repalogic.com, über die Website  https://www.tyrios.io oder innerhalb einer TYRIOS-Instanz durch die Bestellung eines Leistungspakets ein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss des entsprechenden Angebots abgeben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist repalogic berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach seinem Zugang bei repalogic anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Kunden erklärt werden. Alternativ kann der Kunde zum Vertragsabschluss ein individuelles Angebot anfordern. Es liegt im alleinigen Ermessen von repalogic, einem anfragenden Kunden dieses individuelle Angebot zukommen zu lassen oder davon abzusehen. Die Annahme des Angebots durch den Kunden bedarf der Schriftform.
  4. Hat der Kunde eine TYRIOS Test-Installation bestellt, so wird dem Kunden für 14 Tage eine kostenlose, unverbindliche TYRIOS Test-Instanz in der gewählten Konfiguration bereitgestellt. Der Kunde hat während der Testphase die Möglichkeit, innerhalb der Test-Installation TYRIOS freizuschalten oder per E-Mail freischalten zu lassen. Ab diesem Moment ist der Vertrag mit dem jeweils aktiven Leistungspaket geschlossen. Sollte es zu keiner Freischaltung innerhalb von 14 Tagen kommen, so wird die Testphase automatisch beendet. Alle bis dahin hinterlegten Daten werden unwiederbringlich gelöscht.
  5. Sämtliche Bestellungen von TYRIOS oder individueller vorab vereinbarter Leistungen durch den Kunden erfolgen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

§3 Leistungsdefinition

  1. repalogic bietet dem Kunden individuelle Beratung, individuelle Software- und Design-Erstellung sowie die Nutzung der hauseigenen Software-Plattform TYRIOS innerhalb der eigenen Cloud-Umgebung sowie auf Fremdservern an. Das konkret gebuchte Leistungspaket (nachstehend „IT-System“) muss separat schriftlich vereinbart werden. Dies erfolgt entweder über den Vertragsabschluss auf der TYRIOS-Website, der Buchung zusätzlicher Leistungspakete innerhalb der kundeneigenen TYRIOS-Instanz oder auf Basis eines individuellen Angebots.
  2. Ist nichts Weiteres vereinbart, erfolgt die Bereitstellung des IT-Systems ausschließlich innerhalb der repalogic Cloud-Umgebung.
  3. Innerhalb der repalogic Cloud-Umgebung übernimmt repalogic folgende Leistungen:
    1. Serverbereitstellung und Betrieb des IT-Systems im Software-as-a-Service-Betriebsmodell
    2. Serverwartung
    3. Angemessene Sicherung aller Daten des IT-Systems gegen Fremdzugriffe
    4. Einräumung der notwendigen Lizenzen an der Software des IT-Systems
    5. Bereitstellung und bei Notwendigkeit Erweiterung des IT-Systems
  4. Der Funktionsumfang von TYRIOS ist auf der Website tyrios.io festgehalten und kann vorab in einer 14-tägigen Testphase geprüft werden. Der Funktionsumfang individuell-entwickelter Software muss individuell und separat schriftlich vereinbart werden.

§4 Nutzungsrechte

  1. TYRIOS sowie deren Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Schutz durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
  2. Der Kunde erhält von repalogic bei der Buchung von TYRIOS das nicht-ausschließliche, zeitlich begrenzte Recht eingeräumt, TYRIOS für eine Firmenkonfiguration mit einer Domain zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte sind, vorbehaltlich der vorherigen und schriftlichen Zustimmung von repalogic, ausgeschlossen, sofern sie nicht zwingend erforderlich sind, eine bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Rechte zur Übertragung und Unterlizenzierung, zur Veröffentlichung sowie alle Verwertungsrechte, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlichen Zugänglichmachung, Senderechte, Bearbeitung und Umgestaltung, Rückentwicklung, das Herauslösen von Einzelbestandteilen oder die Veränderung der Software. §§ 69 d Abs. 2 und 3, 69 e Urhebergesetz bleiben unberührt. 
  3. Bei individuell entwickelter Software erhält der Kunde – sofern nicht anders vereinbart – das ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die entsprechende Software zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Nutzung von TYRIOS selbst, sofern dies für die individuell entwickelte Software notwendig ist. 
  4. Ist nichts anderes vereinbart, so geht repalogic bei individuell entwickelter Software davon aus, dass die Funktionen auch anderen Kunden bereitgestellt werden dürfen und wird dies in der Kostenberechnung berücksichtigen. 
  5. TYRIOS wird auf den Servern von repalogic betrieben, von wo aus das Produkt- und Serviceangebot dem Kunden zur Nutzung bereitgestellt wird. Der Zugriff auf TYRIOS erhält der Kunde per Web-Anwendung sowie durch die optionale Nutzung bereitgestellter Apps. Die bereitgestellte Web-Oberfläche, die bereitgestellten Apps sowie die dazugehörige Dokumentation wird zukünftig auch „Software“ genannt.
  6. Der Kunde hat kein Recht, eigene Software innerhalb der Cloud-Umgebung zu betreiben. Dies ist nur für von repalogic entwickelte Software sowie für von repalogic zertifizierte Software erlaubt.
  7. Die Software darf von allen Mitarbeitern des Kunden, dessen Kunden oder dessen externen Dienstleistern genutzt werden, sofern hierfür entsprechende Lizenzen erworben wurden. 
  8. Soweit neue Programmversionen von TYRIOS (z.B. Patches, Bugfixes, Updates) verfügbar sind und diese dem Kunden überlassen werden, gelten auch hierfür diese Geschäftsbedingungen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  9. repalogic schuldet Beratungsleistungen, Implementierungsleistungen, Anpassungen oder Änderungen der Software nur dann, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. 

§5 Hosting

  1. Sofern der Kunde TYRIOS innerhalb der repalogic Cloud-Umgebung gebucht hat bzw. eigene Seiten innerhalb der repalogic Cloud-Umgebung betreibt, gewährt repalogic eine Verfügbarkeit des Gesamtsystems von 98% pro Jahr. Ausgenommen sind die Zeiträume von System-Updates, die nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
  2. Kunden mit TYRIOS-Nutzung haben keinen eigenen Zugriff auf die Serverumgebung. Die gesamte Administration erfolgt aus dem TYRIOS-System heraus. Darüberhinausgehende Anpassungen müssen bei repalogic individuell beantragt werden. Es liegt im Ermessen von repalogic, diese Anpassungen anzunehmen bzw. abzulehnen. Hierzu ist keine weitere Begründung seitens repalogic notwendig.
  3. Das Hosting innerhalb der repalogic Cloud-Umgebung erfolgt auf eigenen Servern oder auf Servern von Auftragsverarbeitern gem. Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland. 
  4. Sollte der Kunde zusätzlichen Dienste (z.B. Domains) buchen oder zusätzliche Ressourcen (z.B. Speicherplatz, Datenbanken) benötigen, so werden diese automatisch bereitgestellt und nach den öffentlich einsehbaren Preislisten abgerechnet. Eine vorhergehende Ankündigung oder ein vorhergehendes Angebot erfolgt nicht.

§6 Lizenzen & Konfiguration

  1. Die Lizenzen hängen von der konkreten App ab und können sowohl nutzungs- als auch personenbezogen sein. Die Lizenzkosten werden automatisch berechnet und sind jederzeit im System für den Systemadministrator ersichtlich. 
  2. Die Anzahl der Lizenzen ergibt sich aus der Nutzung des Systems selbst. Sie müssen nicht manuell beantragt werden.
    1. Bei nutzerbezogenen Lizenzen ergeben sich die Lizenzen aus der Anzahl der Benutzer mit erweiterten Rechten. Erweiterte Rechte sind alle Rechte, die ein Normal-Nutzer nicht hat. Der erste Administrator wird dabei automatisch zusammen mit dem ersten erweiterten Benutzer gezählt. Ein Benutzer kann an maximal zwei (2) Geräten gleichzeitig angemeldet sein.
    2. Bei API- bzw. mengenabhängigen Lizenzen ergeben sich die Lizenzkosten aus der Anzahl an API-Zugriffen bzw. genutzten Mengen. Die Lizenzkosten werden automatisch berechnet.
    3. Alle weiteren Lizenzen ergeben sich entweder aus der Anzahl an Installationen oder App-spezifischen Einstellungen und sind in den Apps definiert.
  3. Wenn nicht anders vom Kunden gewünscht, stellt repalogic das Service- und Produktangebot in einer Standardkonfiguration zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit, über die Systemeinstellungen die Konfiguration jederzeit zu ändern. Bei individuellen Entwicklungen / Designs sowie Installationen ohne eigene Rechteverwaltung ist die Konfiguration eingeschränkt und Anpassungen müssen über den Support beauftragt werden.
  4. Abweichungen in der Standardkonfiguration bedürfen der Schriftform. 
  5. Eine Vermietung oder Weitergabe der Software sowie von Lizenzen an Dritte ist unzulässig.
  6. Die Lizenzen erfordern ein Branding von TYRIOS, das sichtbar und verlinkt im Footer oder im Impressum der Website angebracht sein muss. Bei der Entfernung des Brandings sind individuelle Lizenzvereinbarungen in Schriftform zu treffen.

§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die Nutzung von TYRIOS erfolgt mit einer monatlich zu zahlender Lizenzgebühr. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsetzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
  2. Die Lizenzgebühr für TYRIOS wird jeweils auf Grundlage der im Vormonat benötigten Lizenzen abgerechnet. Dabei gilt jeweils die höchste im Berechnungsmonat festgelegte Anzahl an Lizenzen. Erstmalig genutzte Lizenzen werden im ersten Monat anteilig berechnet.
  3. Individuelle Entwicklung und Beratung erfolgt auf Basis eines vorab erstellten Angebots. Nach Freigabe durch den Kunden werden die anfallenden Gebühren im Folgemonat berechnet.
  4. Bei Bestandskunden werden Aufträge, die bis max. 300€ gehen, sofort – ohne vorheriges zusätzliches Angebot – durchgeführt. Solche Maßnahmen können sich – ohne entsprechende Zusatzvereinbarung – bis maximal 900€ im Monat summieren. Ab diesem Betrag ist eine separate Freigabe notwendig.
  5. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  6. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist die Vergütung während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Mahnungen werden zusätzlich die gesetzlich bestimmten Mahngebühren erhoben.
  7. Ist der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist repalogic berechtigt, den Zugriff auf TYRIOS einzuschränken oder ganz zu unterbinden. Kommt der Kunde auch nach 3-facher Zahlungserinnerung seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist repalogic berechtigt, die Daten des Kunden unwiederbringlich zu löschen. Die fälligen Rechnungen werden dabei nicht beeinflusst.
  8. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen zu.

§8 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. TYRIOS kann gesamt oder nach einzelnem Leistungspaket mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende vom Kunden ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. repalogic kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  2. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der repalogic zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde
    1. die monatlichen Lizenzgebühren / die individuellen Projekt- und Beratungskosten trotz Zahlungsverzug und fruchtlosem Verstreichen einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen ab der Abmahnung nicht oder nicht vollständig zahlt.
    2. die Software in einem Umfang nutzt, ohne über die erforderliche Anzahl von Lizenzen zu verfügen.
    3. Lizenzen unberechtigterweise an Dritte weitergegeben hat.
  3. Darüber hinaus ist repalogic berechtigt, den Vertrag und die gewährte Lizenz aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird, der Kunde die Rechte von repalogic an dem Lizenzmaterial angreift oder den Angriff Dritter auf diese Rechte unterstützt.
  4. Soweit keine Zurückbehaltungsrechte seitens repalogic bestehen (z.B. aufgrund eines Zahlungsverzugs), kann der Kunde auf Wunsch alle Systemdaten in Form einer SQL-Datenbanksicherung exportieren lassen. Diese werden für 14 Tage auf einem Server von repalogic zum Download angeboten. Der Export und die Bereitstellung erfolgen zu den üblichen Kosten, die der Preisliste entnommen werden können.
  5. Nach Vertragsende wird repalogic sämtliche Kundendaten umgehend und unwiederbringlich löschen, sofern keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
  6. Eine Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Bei Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, jegliche Nutzung der Software zu beenden und sämtliche Kopien der Software unwiederbringlich zu löschen. Auf Wunsch von repalogic wird der Kunde schriftlich bestätigen, dass der Kunde eine Nutzung der Software eingestellt und sämtliche Kopien der Software gelöscht hat.

§9 Softwaresupport & Beratung

  1. Für die Nutzung von TYRIOS in der Cloud-Umgebung bietet repalogic dem Kunden einen kostenlosen, technischen Support. Die Supportleistungen beinhalten die Bereitstellung und Einspielung von Updates sowie technische Unterstützung via E-Mail oder über das in TYRIOS integrierte Ticket-System. Für Support-Anfragen an Werktagen (Montag – Freitag) gilt eine maximale Reaktionszeit von 72h. 
  2. Supportleistungen über den Standard-Support hinaus, außerhalb der repalogic Cloud-Umgebung sowie für alle individuellen Entwicklungen bedürfen der Schriftform.
  3. Zur Erbringung des Supports gewährt der Kunde repalogic jederzeit Zugriff auf das Kundensystem. repalogic hat hierzu eigene Zugangsdaten.
  4. Support via skype, whatsapp oder anderen Social Media-Kanälen wird grundsätzlich nicht angeboten. 
  5. repalogic stellt dem Kunden eine Hotline in deutscher Sprache zur Verfügung. Sämtliche Anfragen - egal welcher Natur - über die Hotline sind kostenpflichtig. Der Stundensatz kann aus der Preisliste entnommen werden und wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Die Hotline ist während der normalen Bürostunden von repalogic, montags bis freitags von 09 Uhr bis 18 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen (Baden-Württemberg, Deutschland), verfügbar.
  6. Bei Nutzung der telefonischen Hotline muss der Kunde ein geheimes Telefonpasswort hinterlegt haben. Ohne dieses Passwort ist keine telefonische Unterstützung möglich.
  7. Beratung zur Verwendung der Software, die über die technische Unterstützung hinausgeht, wird zum regulären Stundensatz berechnet. Dies gilt auch für weitergehende Supportleistungen (z.B. Vor-Ort-Service, Schulungen, manuelles Eingreifen in Kundensysteme, Unterstützung aufgrund Fehlbedienung, Anpassung individuell entwickelter Software bei Software-Updates). Es liegt allein im Ermessen von repalogic, ob und inwieweit hier eine kulante Abrechnung gewählt wird.
  8. repalogic erbringt Support- und Beratungsleistungen ausschließlich für die jeweils aktuelle Version der Software.

§10 Gewährleistung für Mängel

  1. Die Software gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie im Wesentlichen die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibung für die betreffende Software enthalten sind.  Softwarefehler müssen reproduzierbar sein. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn Störungen auftreten und (i) die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen (z.B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird, (ii) wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht in der Benutzerdokumentation beschrieben befolgt werden oder (iii) wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden; es sei denn, der Kunde weist nach, dass Störungen mit den zuvor in (i) und (iii) genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder auf einen Mangel der Benutzerdokumentation zurückzuführen sind.
  3. Ein Mangel der Benutzerdokumentation liegt vor, wenn sich der fachkundige Kunde mit Hilfe der Benutzerdokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann.
  4. Mängel der Software einschließlich der Benutzerdokumentation werden nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch repalogic behoben. repalogic ist berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung der Software in einer neueren Version, die den Mangel nicht mehr enthält, oder durch Lieferung von Updates zu beheben. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn repalogic dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
  5. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn repalogic ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von repalogic verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  6. Der Kunde muss einen Softwarefehler derart mitteilen, dass es repalogic möglich ist, das Fehlverhalten auf einer eigenen Test-Umgebung – unabhängig von der Soft-, Hardware- und Datenumgebung des Kunden – nachzustellen. Gegebenenfalls wird der Kunde zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen und Zugriffsrechte in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Der Kunde und dessen Mitarbeiter werden repalogic zum Zweck der Mängelerkennung und Beseitigung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen. 
  7. Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel der Software nicht besteht, ist repalogic berechtigt, den durch die Meldung des Mangels verursachten Aufwand in Höhe der für vergleichbare Dienstleistungen (z.B. Fehlersuche in einer EDV-Anlage) üblichen Vergütung dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  8. repalogic übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

§11 Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Software. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

§12 Haftung

  1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch repalogic herbeigeführt werden und für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet repalogic unbeschränkt.
  2. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch repalogic. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Leistungs- und Schutzpflichten, deren Einhaltung für die Erfüllung des Vertragszweckes notwendig sind oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass dem Kunden Rechte und Rechtspositionen derart genommen oder eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Außerhalb der vorstehenden Ziffern 1 und 2 ist eine Haftung von repalogic in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. repalogic steht die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu. In diesen Fällen ist zudem die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  4. Für den Verlust von Daten haftet repalogic nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung seitens repalogic auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.
  5. Die verschuldensunabhängige Haftung seitens repalogic nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
  6. Alle Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten auch zugunsten aller aktuellen und ehemaligen Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von repalogic (z.B. für Geschäftsführer, Beschäftigte und freie Mitarbeiter), gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gegen sie erhoben werden.
  7. Der Kunde verpflichtet sich Sach- und Vermögensschäden und jede andere Art von Unregelmäßigkeiten umgehend an repalogic zu melden.

§13 Vertraulichkeit

  1. repalogic und der Kunde verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis gelangten Informationen des jeweils anderen Partners Stillschweigen zu bewahren und diese vor dem Zugriff Dritter angemessen und unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu schützen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Partners, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, kommerzielle Fakten, Software und Know-how, gleich auf welchem Datenträger sie sich befinden (Papier oder elektronisch oder sonst wie) sowie unter den jeweils anwendbaren Vorschriften des Datenschutzes.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht, soweit vertrauliche Informationen nachweislich:
    1. bereits vor der Übermittlung öffentlich bekannt waren,
    2. nach Mitteilung ohne Mitwirkung des empfangenden Vertragspartners und unabhängig von einem evtl. Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden,
    3. dem empfangenden Vertragspartner bereits vor der Übermittlung bekannt waren,
    4. dem empfangenden Vertragspartner durch einen Dritten bekannt gemacht wurden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner unterliegt,
    5. aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen oder im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen (einschließlich Schiedsgerichts-) Verfahrens offenzulegen sind,
    6. im Falle einer Forderungsabtretung an den Abtretungsempfänger weitergegeben werden, um diesem die Durchsetzung der Forderung zu ermöglichen, oder
    7. von einem Vertragspartner zur Wahrung seiner Rechte aus dieser Zusammenarbeit an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte weitergegeben werden.
  3. Die Vertragspartner werden die vertraulichen Informationen des anderen nur denjenigen Beschäftigten, Mitarbeitern und Unterauftragnehmern zugänglich machen, die von ihnen Kenntnis nehmen müssen, um den Vertrag zu erfüllen.
  4. Die Verpflichtungen dieses § 13 gelten bis fünf (5) Jahre nach Vertragsbeendigung.

§14 Einhaltung gesetzlicher Regelungen & Datenschutz

  1. repalogic und der Kunde werden jeweils die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes strikt einhalten. 
  2. Der Kunde ist allein verantwortlich, die jeweiligen im Zusammenhang mit der Nutzung geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt in Deutschland insbesondere für Datenschutzvorschriften, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§§ 238 ff., 257 Handelsgesetzbuch und §§ 140 ff. Abgabenordnung) und die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes oder vergleichbarer Bestimmungen ausländischer Rechtsordnungen. Er wird repalogic über die notwendigen Abweichungen der Konfiguration schriftlich informieren.
  3. Soweit repalogic im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht dies im Rahmen einer weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung für den Kunden. Der Kunde behält die volle Kontrolle über die von repalogic im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden Daten. repalogic wird die Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Ferner ist der Kunde gehalten, die Details der Beauftragung zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich und unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen zu erteilen.  

§15 Abwehr von Verletzungsansprüchen

  1. Sollten Dritte gegen den Kunden Ansprüche mit der Behauptung erheben, die durch den Vertrag gestattete Nutzung des IT-Systems oder seiner Dokumentation verletze ihre Rechte, wird repalogic die geeigneten und nach seinem Ermessen notwendigen Schritte ergreifen, um diese Ansprüche abzuwehren. repalogic stellt dem Kunden insoweit schon heute von den geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nur wenn
    1. repalogic vom Kunden unverzüglich von einem solchen Anspruch schriftlich benachrichtigt wird,
    2. der Kunde repalogic ermächtigt, nach eigenem Ermessen die Ansprüche abzuwehren oder den Streit beizulegen und repalogic hierzu ausreichend informiert,
    3. der Kunde nicht in die Abwehr eingreift, ohne dies mit repalogic abzustimmen, insbesondere keine Ansprüche Dritter anerkennt,
    4. die behauptete Rechtverletzung nicht ihren Grund darin hat, dass der Kunde das IT-System geändert hat, es sei denn, solche Änderungen sind mit repalogic schriftlich abgestimmt und ausdrücklich in die Freistellung einbezogen und
    5. der Kunde das unveränderte, von repalogic bereitgestellte IT-System nicht zusammen mit anderen IT-Systemen oder Software so nutzt, dass dadurch die Rechte des Anspruchstellers verletzt werden, wenn die alleinige Nutzung des von repalogic bereitgestellten IT-Systems die Rechte Dritter nicht verletzt hätte.
  2. repalogic kann zur Abwehr solcher Ansprüche nach eigener Wahl und unter Abstimmung mit dem Kunden eine Lizenz bzgl. des betroffenen Teils des Lizenzgegenstands zum weiteren Gebrauch verschaffen, den betroffenem Teil des Lizenzgegenstands ändern oder ersetzen. 

§17 Referenz

  1. repalogic darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden, sofern nicht anders vereinbart.
  2. repalogic darf anonymisierte Nutzungsdaten in kundenübergreifender, aggregierter Form zu Marketingzwecken verwenden, sofern nicht anders vereinbart.

§18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen repalogic und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird der Sitz von repalogic als Gerichtstand vereinbart. repalogic bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.

§19 Schlussbestimmungen, Schriftform

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von den Parteien abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail oder andere elektronische Kommunikation nicht gewahrt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

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